„Darf ich eine kleine Erinnerung über offenstehende, längst überfällige Rechnungen auf das Profil der betreffenden Person posten?“ fragte unlängst Patrick Johner in einem Facebook Beitrag. In den Kommentaren war man sich einig, daß ein „Web 2.0 Pranger“ eine schöne Einrichtung wäre – aber auch, daß es so natürlich nicht geht.
Ich denke auch, dass ein Posten an das Profil des Kunden genauso unzulässig ist, wie schwarzgekleidete Herren vor der Wohnungstür (PDF zum Thema).
Keine gültige Anschrift mehr – Mahungen kommen zurück – das Telefon ist abgemeldet und auch mobil ist niemand zu erreichen. Ein Problem, dem man bei cleveren Schuldnern häufig begegnet. Die Post darf bei einer Anschriftenprüfung die neue Anschrift nur mitteilen, wenn „diese durch einen noch vorliegenden Nachsendeantrag bekannt geworden ist und der Empfänger der Weitergabe seiner Anschrift nicht widersprochen hat“ heißt es in Mahnverfahren und Forderungseinzug von Peter David (Haufe Verlag). Liegt ein Widerspruch vor lautet die Mitteilung der Post lapidar: “ Verzogen, neue Anschrift darf nicht mitgeteilt werden.“
Ohne gültige Anschrift kein Mahnverfahren
Die einschlägigen Ratgeber empfehlen, Adressbücher oder Telefonbücher zu durchforsten – aber wer steht denn heute noch da drin? Hier kommt Facebook ins Spiel. Auch hier lohnt es sich einmal nachzusehen: Facebook ist ja schon fast zum neuen Bundes-Adressbuch geworden und viele bleiben auch nach ihrem „Abtauchen“ mit ihren Freunden in Kontakt . In den seltensten Fällen wird man hier sofort die Adresse erfahren. Aber man hat die „untergetauchte“ Person ausfindig gemacht und kann meist auch sehen, in welcher Umgebung sie sich aufhält oder wo sie vielleicht arbeitet.
Ein oder zwei entsprechend formulierte private Benachrichtigungen über Facebook machen dann klar, daß man nicht locker läßt. Das kann dann den Effekt haben, daß man sein Geld doch noch sieht.
Profi-Schuldnern wie dem Schulden-König wird man damit allerdings keine Angst machen.